Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Vertragsgegenstand, Durchführung
1.1. Der Personaldienstleister stellt dem Kunden auf Grundlage von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen vorübergehend Mitarbeiter  am  vereinbarten  Einsatzort  zu  den  Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)zur Verfügung. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur  anerkannt,  soweit  sie  mit  den  AGB  übereinstimmen  oder vom Personaldienstleister ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.
1.2.  Die  vom  Personaldienstleister  zur  Verfügung  gestellten Mitarbeiter   sind   nach   dem   vom   Kunden   beschriebenen fachlichen Anforderungsprofil ausgewählt und dürfen nur in dem vertraglich  vereinbarten  Tätigkeitsbereich  eingesetzt  werden. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, die Mitarbeiter mit der Beförderung, mit dem Umgang oder dem Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln zu beauftragen. Beabsichtigt der Kunde,    den    Mitarbeiter    mit    derartigen    Tätigkeiten    zu beauftragen, bedarf es hierzu einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Personaldienstleister und dem Kunden. Darüber hinaus  sind  die  Mitarbeiter  mit  Ausnahme  der  Zeitnachweise gem.   Ziffer  9.1.   nicht   zur   Entgegennahme   von   für   den Personaldienstleister bestimmten Schriftstücken befugt.
1.3.  Während  des  Einsatzes  beim  Kunden  unterliegen  die Mitarbeiter   dessen  Weisungen   und   arbeiten   unter   seiner Aufsicht  und  Anleitung.  Vertragliche  Beziehungen  werden zwischen  dem  Kunden  und  dem  Mitarbeiter  nicht  begründet. Vereinbarungen über die Art und Dauer der Tätigkeit, Arbeitszeit und sonstige Absprachen können nur mit dem Personaldienstleister getroffen werden.

2. Zurückweisung
2.1.  Ist  der  Kunde  mit  den  Leistungen  des  Mitarbeiters  nicht zufrieden, so kann er die Arbeitskraft binnen 4 Stunden nach Beginn der Überlassung zurückweisen.2.2.  Der  Kunde  kann  darüber  hinaus  den  Mitarbeiter  mit sofortiger Wirkung zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung (§ 626BGB) berechtigen würde.2.3.   Die   Zurückweisung   muss   jeweils   durch   schriftliche Erklärung gegenüber dem Personaldienstleister unter Angabe der Gründe erfolgen.

3. Austausch des Mitarbeiters / Streik
3.1. In Fällen der Zurückweisung nach Ziffer 2.1 und 2.2 sowie bei  unvorhergesehenem  Ausfall  des  Mitarbeiters,  z.B.  infolge von Krankheit, ist der Personaldienstleister berechtigt, innerhalb von 24 Stunden gleichwertigen personellen Ersatz zu stellen. Ist dies  nicht  möglich,  wird  der  Personaldienstleister  von  seiner Leistungspflicht befreit.3.2  Sollte  der  Betrieb  des  Kunden  von  einem  rechtmäßigen Arbeitskampf   betroffen   sein,   ist   der   Personaldienstleister vorbehaltlich   eines   für   den   Kundenbetrieb   vereinbarten Notdienstes verpflichtet, seine Mitarbeiter bis zur Beendigung des Arbeitskampfes abzuziehen.3.3.  Der  Personaldienstleister  ist  im  Übrigen  berechtigt,  aus innerbetrieblichen, organisatorischen oder gesetzlichen Gründenden  überlassenen  Mitarbeiter  jederzeit  auszutauschen  und einen  fachlich  gleichwertigen  Mitarbeiter  zur  Verfügung  zustellen.

4. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit
4.1.  Während  des  Arbeitseinsatzes  übernimmt  der  Kunde gegenüber    dem    Mitarbeiter    die    Fürsorgepflicht    eines Arbeitgebers. Er hat sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort des    Mitarbeiters    die    geltenden    Unfallverhütungs-    und Arbeitsschutzvorschriften   sowie   die   gesetzlich   zulässigen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden und die Einrichtungen und Maßnahmen der „Ersten Hilfe“ gewährleistet sind. Soweit die    Tätigkeit    des    Mitarbeiters    eine    arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzt, hat der Kunde vor Beginn der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchzuführen.
4.2.  Der  Kunde  ist  verpflichtet,  den  Mitarbeiter  gemäß  §  12ArbSchG über Sicherheit- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Im Übrigen ist er verpflichtet, die Einhaltung der Arbeitnehmer-Schutzvorschriften zu    überwachen.    Die    vorstehenden    Pflichten    bestehen unbeschadet  der  Pflichten  des  Personaldienstleisters.  Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird dem Personaldienstleister innerhalb der Arbeitszeiten jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der überlassenen Mitarbeiter eingeräumt.  
4.3. Der Kunde ist verpflichtet, einen etwaigen Arbeitsunfall dem Personaldienstleister    sofort    anzuzeigen    und    ihm    alle Informationen für die Unfallmeldung nach § 193 Abs. 1 SGB VII zur Verfügung zu stellen. Meldepflichtige Arbeitsunfälle sind der Berufsgenossenschaft    mittels    Unfallanzeige    unverzüglich anzuzeigen. Eine Kopie der Unfallanzeige hat der Kunde der für seinen     Betrieb     zuständigen     Berufsgenossenschaft     zu übersenden.  
4.4.   Sollte   der   Mitarbeiter   bei   mangelhaften   oder   nicht vorhandenen   Sicherheitseinrichtungen,   Ausrüstungen   oder Schutzkleidung  die  Aufnahme  oder  Fortsetzung  der  Tätigkeit berechtigterweise ablehnen, haftet der Kunde für den dadurch entstandenen Lohnausfall.

5. Vergütung, einsatzbezogener Zuschlag, Branchen-Zuschläge, sonstige Zuschläge
5.1.  Maßgeblich  für die  Abrechnung ist  der  im  Arbeitnehmer-Überlassungsvertrag   jeweils   vereinbarte   Stundensatz.   Die Stundensätze berücksichtigen sämtliche Lohn- und Lohnnebenkosten, einschließlich etwa zu zahlender Branchenzuschläge für die überlassenen Mitarbeiter. Die dort genannten   Preise   verstehen   sich   zzgl.   der   gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Stundensatz basiert regelmäßig auf einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden. Diese kann aber – z.B. in Abhängigkeit von der Arbeitszeitdauer oder dem Kundenbedarf - niedriger oder höher angesetzt werden.
5.2.     Soweit der Mitarbeiter einen Anspruch auf Branchenzuschläge  hat,  weil  er  in  einen  zuschlagpflichtigen Kundenbetrieb überlassen wird, erhöhen sich die Stundensätze nach Maßgabe des einschlägigen Branchen-Zuschlagstarifvertrages  erstmals  nach  4  bzw.  6 Wochen  des ununterbrochenen Einsatzes des Mitarbeiters im Kundenbetrieb. Weitere  Erhöhungen  greifen  stufenweise nach  3,  5,  7  und  9 Monaten des ununterbrochenen Einsatzes. 5.4. Unterbrechungen des Einsatzes (z.B. durch Einsatzwechsel in  einen  anderen  Kundenbetrieb),  die länger  als  3  Monate dauern,   haben   zur   Folge,  dass   ein bereits   entstandener Anspruch  auf  den  Branchenzuschlag erlischt  und  die  Fristen zum Erwerb des Branchenzuschlagsanspruchs und damit eines entsprechend höheren   Stundensatzes   von   neuem   laufen. Unterbrechungszeiten,  die  während  des  laufenden  Einsatzes infolge von Krankheit bis zur Dauer von 6 Wochen, Urlaub oder in   die   Einsatzzeit   fallende   Feiertage   eintreten   und   eine Gesamtdauer von 3 Monaten unterschreiten, sind unbeachtlich und  führen  zu  einer  Erhöhung  des  Stundensatzes.  Dagegen führen  andere  Unterbrechungszeiten  von  weniger  als  drei Monaten   (z.B.   durch   Einsatzwechsel   in   einen anderen Kundenbetrieb)  während  des  Einsatzes  zur Hemmung  des Fristenlaufs.  5.5. Auf die von den Branchenzuschlägen abhängige Staffelung der  Stundensätze  nach  Ziffer  5.3.  ist  die  unter Ziffer  5.4. genannte Unterbrechungsregelung der Branchenzuschlagstarifverträge  anwendbar.  Dies  kann zur Verschiebung   des   regelmäßigen   Fälligkeitszeitpunkts der Stundensatzerhöhung  gemäß  Ziffer  5.3.  führen. Demgemäß erhöht  sich  der  Stundensatz  erst  dann,  wenn  der  Mitarbeiter tatsächlich einen entsprechend höheren tariflichen Vergütungsanspruch gemäß dem einschlägigen Branchenzuschlagstarifvertrag  erwirbt.  Erst  dann  wird  dem Kunden der erhöhte Stundensatz in Rechnung gestellt.  
5.6.  Der  Verdienst  des  Mitarbeiters  kann,  sofern  der  Kunde nachweist,  dass  die  Vergütung  des  Mitarbeiters  inklusive Branchenzuschlag     das     laufende     regelmäßig     gezahlte Stundenentgelt   eines   vergleichbaren   Arbeitnehmers   des Kundenbetriebs    übersteigt,    auf    90%    desselben    (sog. Vergleichsentgelt) gedeckelt werden. Der Kunde ist verpflichtet, dem  Personaldienstleister  jede  Veränderung  des  laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts unverzüglich mitzuteilen. Der  Personaldienstleister  ist  berechtigt,  eine  angemessene Anpassung der Stundensätze zu verlangen, sofern sich durch die    Veränderung    des    laufenden    regelmäßig    gezahlten Stundenentgelts das Vergleichsentgelt verändert. Gleiches gilt, wenn  eine  Änderung  des  Stellenprofils  des  Mitarbeiters  eine Anpassung  des  Vergleichsentgelts  notwendig  macht.  Eine etwaige Preistabelle ist entsprechend anzupassen.
5.7. Kundenbetriebliche Besserstellungsvereinbarungen i.S.d. § 4   der   Branchenzuschlagstarifverträge,   die   zugunsten   der Mitarbeiter abgeschlossen wurden, können sich erhöhend auf den Stundensatz auswirken. Hierzu bedarf es einer gesonderten Vereinbarung. Fahrtkosten und Auslösungen sind ebenfalls nur nach gesonderter Vereinbarung vergütungspflichtig.
5.8.  Zur  Ermittlung  der  konkreten  Branchenzuschlagshöhe treffen    den    Kunden    die    unter    Ziffer    7.1.    genannten Informationspflichten.
5.9 Der Personaldienstleister ist berechtigt, eine angemessene Anpassung  der  Stundensätze  zu  verlangen,  sofern  sich  die Tariflöhne der Zeitarbeitsbranche erhöhen oder der Mitarbeiter aufgrund der tariflichen Vorschrift aus § 3 Entgeltgruppe  4  Absatz  2  Entgeltrahmentarifvertrag  höher- zu gruppieren ist.  
5.10. Wünscht der Kunde Leistungen von Mehrarbeit, Nacht-, Sonn-   oder   Feiertagsarbeit,   bedarf   es   einer   gesonderten vorherigen Absprache mit dem Personaldienstleister. In diesen Fällen  werden  nachstehende  Zuschläge  auf Grundlage  des jeweils gültigen Stundensatzes berechnet: Beim  Zusammentreffen  von  Nacht-,  Sonn-  und  Feiertagszuschlägen, wird nur der jeweils höchste Zuschlag berechnet.  Die  vorgenannten  Prozentsätze  reduzieren  sich  auf  die  im Kundenbetrieb für die entsprechenden Zuschläge äquivalenten Werte,   sofern   im   Kundenbetrieb   eine   Regelung   hierüber existiert.   In   Ermangelung   einer   solchen   greifen   die   o.g. Prozentsätze. Sollte die kundenbetriebliche Zuschlagsregelung höhere  Werte  beinhalten,  bleibt  es  bei  den  hier  genannten Prozentsätzen. Es obliegt dem Kunden, den Personaldienstleister  über  eine  etwaige  Zuschlagsregelung seines Betriebes zu informieren.

6. Vermittlungsprovision
6.1. Bei einer direkten Einstellung eines vorgeschlagenen Kandidaten wird eine Provision i.H.v. 10.000,00 € sofort fällig. -Bei  einer  Übernahme  nach  dem  zwölften  Monat  entstehen keine Prioritätsansprüche mehr.

7.Informationspflichten des Kunden
7.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Personaldienstleister die für die Zuordnung des Kundenbetriebs zu einer zuschlagspflichtigen Branche sowie die zur Ermittlung des dortfälligen  Branchenzuschlags  erforderlichen  Informationen  zur Verfügung zu stellen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, den Personaldienstleister über Vereinbarungen im Kundenbetrieb i.S.v. Ziffer 5.7. zu informieren, die Leistungen für die Mitarbeiter vorsehen. Solche Besserstellungsvereinbarungen sind  im  Arbeitnehmerüberlassungsvertrag  niederzulegen.  Die vorgenannten Angaben sind auf dem in der Anlage zu den AÜB befindlichen Auskunftsbogen zu tätigen und haben wahrheits- und  ordnungsgemäß  zu  erfolgen.  Dem  Kunden  ist  bewusst, dass eine wahrheitswidrige Auskunft empfindliche Rechtsfolgen für    den    Personaldienstleister    haben    kann.    Sollte   dies unterbleiben, kann der Personaldienstleister trotz bestehenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrages   die   Überlassung   von Mitarbeitern   an   den   Kunden   aussetzen.   Das   Recht   des Personaldienstleisters bei Verstößen gegen die Informationspflichten  seine  Leistung  zu  verweigern,  entsteht unabhängig   von   einem   etwaigen   Haftungsanspruch   des Personaldienstleisters gemäß Ziffer 8.4.7.2. Der Kunde informiert den Personaldienstleister unverzüglich über geplante und ihm bekannte Arbeitskampfmaßnahmen, die seinen Betrieb unmittelbar betreffen.

8.Haftung/Freistellung/Ersatz
8.1.  Der  Personaldienstleister  haftet  nur  für  die  fehlerfreieAuswahl seiner Mitarbeiter für die vereinbarte Tätigkeit. Er haftetnicht  für  die  Ausführung  der  Arbeiten  durch  den  Mitarbeitersowie  für  Schäden,  die  dieser  in  Ausübung  seiner  Tätigkeitverursacht. Der Kunde ist verpflichtet, den Personaldienstleistervon allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhangmit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenenMitarbeiter übertragenen Tätigkeiten erheben.
8.2. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpersoder   der   Gesundheit   haftet   der   Personaldienstleister   beieigenem Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.3. Für alle sonstigen Schäden haftet der Personaldienstleisterbei   eigenem   Verschulden   nur   bei   Vorsatz   und   groberFahrlässigkeit. Die Haftung für leichte / normale Fahrlässigkeitist  ausgeschlossen.  Dies  gilt  sowohl  für  die  Haftung  für  diesorgfältige Auswahl des Mitarbeiters als auch für alle anderenHaftungsfälle (Verzug, Unmöglichkeit, positiveVertragsverletzung, Verschulden beim Vertragsschluss etc.).1.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen.dotx; Rev.:01.04.15    3/3
8.4.  Sollte  der  Kunde  gegen  seine  Informationspflichten  aus Ziffer 7 verstoßen, weil er diesen entweder nicht nachkommt, die von ihm gemachten Angaben nicht zutreffen, unvollständig oder fehlerhaft sind oder teilt der Kunde dem Personaldienstleister Änderungen  gemäß  Ziffer  5.6.  unvollständig,  fehlerhaft  oder nicht  unverzüglich  mit  und  ist  der  Personaldienstleister  aus diesem Grunde zur nachträglichen Zahlung von Branchenzuschlägen  an  seine Mitarbeiter  verpflichtet,  ist  der Kunde   zum   Ersatz   sämtlicher   dem   Personaldienstleister hierdurch entstehenden Schäden verpflichtet. Sollte der Verstoß gegen die Informationspflicht dazu führen, dass dem Mitarbeiter Ansprüche gegenüber dem Personaldienstleister entstehen, ist der Personaldienstleister frei, darüber zu entscheiden, ob er sich gegenüber  seinen  Mitarbeitern  auf  Ausschlussfristen  beruft; insoweit unterliegt er nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Als  zu ersetzender  Schaden gilt  bei  der  Nachgewährung  von Vergütungsansprüchen die Summe der vom Personaldienstleister zu zahlenden Bruttobeträge zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Gleichzeitig ist der Kunde verpflichtet, den Personaldienstleister von Ansprüchen der   Sozialversicherungsträger   und   der   Finanzverwaltung freizustellen,    die    diese    aufgrund    der    oben   genannten Haftungstatbestände  unabhängig  von  Bruttoentgeltzahlungen geltend machen.  
8.5.   Hiervon   unberührt   bleiben   sonstige   Ansprüche   des Personaldienstleisters auf Schadensersatz

9.Rechnungslegung/ Zahlungen
9.1.Rechnungen werden dem Kunden wöchentlich, mindestens aber einmal im Monat übersandt. Abrechnungsgrundlage sind die vom Kunden zu unterzeichnenden Zeitnachweise des Mitarbeiters. Die Zeitnachweise werden dem Kundenwöchentlich, zum Ende des Kalendermonats bzw. unmittelbar nach Beendigung des Auftrags vorgelegt. Die vom Personaldienstleister erteilten Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Der Mitarbeiter ist nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder sonstigen Zahlungen berechtigt.
9.2. Gerätder Kunde in Zahlungsverzug, so ist der Personaldienstleister berechtigt,sämtliche offenen – auch gestundeten – Rechnungen sofort fällig zu stellen und vom Kunden den sofortigen Ausgleich oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Personaldienstleister ist gleichzeitig berechtigt, bis zum Zahlungsausgleich die von ihm zur Verfügung zu stellenden Arbeitskräftezurückzuhalten.

10.Aufrechnung /Zurückbehaltung
10.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber dem Personaldienstleister aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
10.2. Der Kunde darf Forderungen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht ohne Zustimmung des Personaldienstleisters an Dritte abtreten oder verpfänden. 

11.Kündigung
11.1. Soweit der Vertrag nicht befristet geschlossen wurde, kann er beiderseits mit einer Frist von 10 Arbeitstagen zum jeweiligen Wochenende gekündigt werden.
11.2. Macht der Personaldienstleister in den Fällender Ziffern 3.1. – 3.3. nicht von seinem Recht auf Austausch Gebrauch, kann der Vertrag beiderseits fristlos gekündigt werden.
11.3. Der Personaldienstleister ist zur fristlosen Kündigung auch berechtigt, wenn der Kunde im Falle des Zahlungsverzuges oder der wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse einer Aufforderung nach Ziffer 9.2. nicht nachkommt.
11.4.Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung des Kunden ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Personaldienstleister ausgesprochen wird. Die überlassenen Mitarbeiter sind zur Entgegennahme der Kündigung nicht befugt. 

12.Verschwiegenheit
Der Personaldienstleister sowie der überlassene Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung über alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten des Kunden verpflichtet. 

13.Schlussbestimmungen
13.1. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
13.2. Soweit der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Personaldienstleisters.
13.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteienverpflichten sich für diesen Fall, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Vereinbarung zu treffen, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht dem zum Ausdruck gebrachten Vertragswillen am nächsten kommt.